Der Gläubiger hat durch den erinnerungsführenden Rechtsanwalt Vollstreckungsauftrag erteilt und sein Einverständnis mit drei Raten erteilt; für den Fall sollte eine Einigungsgebühr eingezogen werden.

Die Gerichtsvollzieherin traf im Zuge der Zwangsvollstreckung mit dem Schuldner eine gütliche Einigung, wonach die titulierte Forderung mit einem Teilbetrag von 125,00 EUR und weiteren monatlichen Teilbeträgen zu 250,00 EUR getilgt werden sollte.

An dieser Vereinbarung waren der Gläubiger und der Gläubigervertreter nicht beteiligt.

Die Gerichtsvollzieherin lehnte die Einziehung einer Einigungsgebühr gem. § 31b RVG i.V.m. Nr. 1000 VV ab. Dagegen führt der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers Erinnerung. Diese ist zurückzuweisen. Die Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages durch den die Erfüllung des Anspruchs, der bereits tituliert ist, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird.

Eine solche Mitwirkung ist allein in dem Einverständnis des Gläubigervertreters in dem Vollstreckungsauftrag nicht zu sehen. Wie bereits das LG Duisburg mit Beschl. v. 12. 8. 2013 – 7 T 131/13 erkannt hat, ist zum Zustandekommen der Ratenvereinbarung lediglich die Einigung des Gerichtsvollziehers mit dem Gläubiger erforderlich, die hier vorliegt. An dieser konkreten Einigung hat der Gläubigervertreter nicht teilgenommen und nicht mitgewirkt. Dass er damit einverstanden ist, hat ebenfalls keine rechtliche Wirkung. Ihm steht lediglich ein Widerspruchsrecht gem. § 820b Abs. 3 ZPO zu.

Die von dem Gläubigervertreter in Bezug genommene Anmerkung zu dieser Entscheidung in NJW Spezial 2014, 27 sagt nichts anderes. Sie schließt nämlich mit der Feststellung, dass es bei einer Ratenzahlungsbewilligung durch den Gerichtsvollzieher eben an einem Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner fehlt. Dies steht einer Einigungsgebühr entgegen. Dem ist nichts hinzufügen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Andreas Scherff, Schleswig

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