Die Entscheidung ist zutreffend. Haushaltssachen sind nach § 200 Abs. 2 FamFG Verfahren gemäß

  § 1361a Abs. 1 S. 1 BGB, gerichtet auf die Herausgabe von Haushaltsgegenständen bei Alleineigentum,
  § 1361a Abs. 1 S. 2 BGB, gerichtet auf Gebrauchsüberlassung von Haushaltsgegenständen bei Alleineigentum des anderen Ehegatten,
  § 1361a Abs. 2 BGB, gerichtet auf Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Miteigentum,
  § 1568b Abs. 1 BGB, gerichtet auf die Überlassung und Übereignung von Haushaltsgegenständen anlässlich der Scheidung,
  § 1568b Abs. 3 BGB, gerichtet auf Zahlung einer angemessenen Ausgleichszahlung.

Für die Trennungszeit ist eine Anspruchsgrundlage für eine Überlassung der Haushaltsgegenstände nicht geregelt. Das Gericht kann sie allerdings festsetzen.

Der Wert für die Gerichtsgebühren in Haushaltssachen ergibt sich aus § 48 Abs. 2, 1. Hs. FamGKG, wenn es um die Überlassung, Herausgabe und Verteilung von Haushaltsgegenständen anlässlich der Trennung nach § 200 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (§ 1361a BGB) – Regelwert 2.000,00 EUR – und aus § 48 Abs. 2, 2. Hs. FamGKG, wenn es um die Überlassung und Übereignung von Haushaltsgegenständen und Zahlung eines Ausgleichs anlässlich der Scheidung nach § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG (1568b BGB) – Regelwert 3.000,00 EUR – geht.

Mit der Festsetzung von Regelwerten hat der Gesetzgeber im Gegensatz zu der früher maßgebenden Vorschrift des § 100 Abs. 3 KostO, wonach der Verkehrswert der Haushaltsgegenstände bzw. das Interesse für die Bewertung maßgebend war, feste Regelwerte normiert, von denen allerdings abgewichen werden kann (§ 48 Abs. 3 FamGKG). Wird demnach als Ausgleich für die Überlassung von Haushaltsgegenständen nach § 1361a Abs. 3 S. 2 BGB Ausgleichszahlung begehrt oder unabhängig davon durch das Gericht festgesetzt, so ist ein gesonderter Wert hierfür nicht festzusetzen. § 1361a Abs. 3 S. 2 BGB bestimmt für Haushaltsgegenstände, dass "das Gericht eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen kann". Das OLG Köln[1] ging deshalb bereits vor Inkrafttreten des FGG-ReformG davon aus, dass die Geltendmachung einer Ausgleichszahlung anlässlich der Scheidung auf der Grundlage des damaligen § 8 HausrVO den Verfahrenswert nicht erhöht. Vergleichbar war der Fall der Ausgleichszahlung anlässlich der Scheidung nach § 8 HausrVO mit der gerichtlichen Festsetzung einer Nutzungsvergütung. Ausgleichszahlung und Nutzungsvergütung stellen während der Trennungszeit ohnehin keine echten Sachanträge, sondern lediglich eine Anregung für das Gericht dar, eine angemessene Vergütung festzusetzen. Sie enthalten den Stellenwert eines Vorschlags, an den das Gericht aber nicht gebunden ist. Eine Nutzungsentschädigung bei der Verteilung des Haushalts ist deshalb nicht gesondert zu bewerten, zumal das Verfahren auch immer eine Haushaltssache i.S.d. § 200 FamFG bleibt, für die der Gesetzgeber einen veränderbaren Regelwert bestimmt hat. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch eines Beteiligten kann insoweit nie maßgebend sein bei der Wertfestsetzung. Der Geltendmachung einer Nutzungsvergütung ist aber inzidenter eine Werthaltigkeit des Haushaltsgegenstandes immanent, weshalb dieser Umstand jedenfalls eine Regelwerterhöhung nach § 48 Abs. 3 FamGKG rechtfertigt. Danach kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen, wenn der nach § 48 Abs. 2 FamGKG bestimmte Regelwert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Der Regelwert beschreibt den einfach gelagerten Durchschnittsfall als Bezugspunkt für die Prüfung einer Abweichung vom Regelwert. Um Besonderheiten des Einzelfalls gerecht werden zu können, soll dem Gericht nach dem Willen des Gesetzgebers ein breiter Ermessensspielraum eingeräumt werden.[2] Einzelfallbezogene Kriterien[3] für eine Erhöhung des nach § 48 Abs. 2 FamGKG ermittelten Werts nach § 48 Abs. 3 FamGKG können sein:

  Streit über die Zuordnung der Haushaltsgegenstände zum Haushalt oder zum Endvermögen,
  eine Vielzahl von Kindern, für die die Haushaltsgegenstände benötigt werden,
  besonderer Umfang, Schwierigkeit der Sache und besonders hohe Bedeutung der Haushaltsgegenstände für einen Beteiligten,
  tatsächlich oder rechtlich schwierige Fragestellungen,
  streitig geführtes Verfahren,
  der Verkehrswert der Haushaltsgegenstände ist erheblich,
  besonders gute wirtschaftliche Verhältnisse.

Eine Ermäßigung des nach § 48 Abs. 2 FamGKG ermittelten Werts ist allerdings ebenfalls möglich und kommt nach § 48 Abs. 3 FamGKG beispielsweise in Betracht, bei nur kurzer, z.B. unterhalb eines Monatszeitraums bemessener Überlassung von Haushaltsgegenständen anlässlich der Trennung, wenn der Scheidungsausspruch unmittelbar bevorsteht.[4]

Rechtsanwältin und FAFamR Lotte Thiel, Koblenz

AGS 6/2014, S. 279 - 282

[1] FamRZ 2007, 234.
[2] BT-Drucks. 16/6308 S. 299.
[3] Siehe auch Schneider/Thiel, Die Abweichung vom Regelverfahrenswert, FPR 2010, 323.
[4] Schulte-Bunert/Keske, FamFG, § 48 FamGKG Rn 2.

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