Da die Adhäsionsklage mit einer zivilprozessrechtlichen Klage nicht gleichzustellen ist, muss der Adhäsionskläger im Rahmen der aus § 254 Abs. 2 BGB resultierenden allgemeinen Schadensminderungspflicht besonders darauf achten, den Adhäsionsbeklagten nicht mit Kosten zu belasten, die für die Rechtsverfolgung nicht unerlässlich sind.

LG Neuruppin, Beschl. v. 4.3.2014 – 11 Qs 69/13

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