Leitsatz

BGH, Beschl. v. 22.10.2013 – VIII ZR 214/13

1 Aus den Gründen

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn der gem. § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Wert der Beschwer von mehr als 20.000,00 EUR ist nicht erreicht. Nach der Rspr. des Senats (Beschl. v. 11.5.2012 – VIII ZA 8/10, WuM 2010, 386) ist die Beschwer bei einer Verurteilung zur Räumung mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Miete zu bewerten. Dieser beträgt hier (282,24 EUR x 42) 11.854,08 EUR (§§ 8, 9 ZPO). Dabei ist auf die vereinbarte tatsächliche Miete, nicht – wie die Nichtzulassungsbeschwerde meint – auf eine (höhere) fiktive Marktmiete abzustellen.

AGS 6/2014, S. 279

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