Die Klägerin, eine Rechtsanwaltssozietät, vertritt die rechtsschutzversicherte Beklagte in einem Schadensersatzprozess wegen Prospekthaftung im Zusammenhang mit einem geschlossenen Immobilienfonds in der Form einer BGB-Gesellschaft gegen die Initiatorin des Projekts. Die Klage wurde als Sammelklage im Namen der Beklagten und weiterer 36 Gesellschafter, die jeweils eigene Schadensersatzansprüche geltend machen, sukzessive vom 29.12.2006 bis zum 12.11.2008 eingereicht. Gegen das die Klage abweisende Urteil des LG legte die Klägerin im Auftrag der Beklagten und weiterer 16 Kläger Berufung ein. Die Beklagte ist an dem Wert des Berufungsverfahrens in Höhe von 2.582.530,19 EUR (Summe sämtlicher geltend gemachten Einzelansprüche) mit einem Teilbetrag in Höhe von 125.062,00 EUR (Zahlungsantrag: 48.572,73 EUR; Feststellungsantrag: 76.489,27 EUR) beteiligt. Das Berufungsverfahren läuft noch.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten für das Berufungsverfahren einen Vorschuss und berechnet ihn wie folgt:

 
Praxis-Beispiel
 
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV (Wert: 125.062,00 EUR) 2.412,80 EUR
./. Rabatt wegen "AAA-Mitgliedschaft" – 482,56 EUR
Auslagenpauschale 20,00 EUR
Zwischensumme 1.950,24 EUR
Umsatzsteuer (19 %) 370,55 EUR
2.320,79 EUR  

Die Rechtsschutzversicherung der Beklagten zahlte auf die Vorschussrechnung 1.061,98 EUR (4,8 % einer 2,0-Gebühr aus dem Gesamtstreitwert zuzüglich Umsatzsteuer). Die verbleibende Differenz in Höhe von 1.258,91 EUR macht die Klägerin mit der Klage als weiteren Vorschuss geltend. Sie vertritt dabei die Ansicht, dass vorliegende Sammelklage gebührenrechtlich so zu behandeln sei, als sei in 17 getrennten Verfahren Berufung eingelegt worden. Demgegenüber will die Beklagte sich an den aus dem Gesamtstreitwert des Berufungsverfahrens zu berechnenden Rechtsanwaltskosten im Verhältnis ihres Anteils am Gesamtstreitwert beteiligen.

Das AG hat die Klage ab- und das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Verurteilung der Beklagten erreichen will.

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

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