Regressverfahren gegen Anwälte nehmen immer mehr zu. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Grund sind sicherlich auch mangelnde Kenntnisse des Anwalts und sein fehlendes Problembewusstsein im Umgang mit berufsrechtlichen Vorschriften. Aber auch Mandanten sind sensibler und kritischer geworden und neigen immer mehr dazu, auch bei jeder kleinen Unzufriedenheit sofort die Rechtsanwaltskammer einzuschalten. Darüber hinaus ist auch die Rechtsprechung, was die Anforderungen an die Erfüllung der anwaltlichen Pflichten betrifft, zum Teil recht streng. Der Anwalt ist also in eigener Sache gut beraten, sich über die Rechtslage und den Stand der Gesetzgebung zu unterrichten, bevor "das Kind in den Brunnen gefallen ist". Das Standardwerk von Borgmann (bis zur 3. Aufl.: Borgmann/Haug) liefert hierzu ein umfassendes und systematisch angelegtes Handbuch zur Feststellung und Beurteilung der anwaltlichen Pflichten sowie der Folgen ihrer Verletzungen. Sämtliche relevanten Fragen rund um die Anwaltshaftung werden hier angesprochen. Dies beginnt bereits bei der Abgrenzung der anwaltlichen von nicht berufstypischen Tätigkeiten. Nicht alle Tätigkeiten, die ein Anwalt tatsächlich ausübt, sind anwaltliche Berufstätigkeiten im eigentlichen Sinne und insoweit auch nicht unbedingt versichert. Ausführlich behandelt wird das Vertragsverhältnis zwischen Anwalt und Mandant einschließlich der sich daraus ergebenden Pflichten und Haftung. Auch die Haftung gegenüber Dritten wird dargestellt. Fragen des Versicherungsrechts, der Haftungsbeschränkung, der Darlegungs- und Beweislast sowie der Verjährung werden ebenso abgehandelt. Die Autoren des Werks sind schwerpunktmäßig im Bereich der Anwaltshaftung tätig und lassen ihre praktischen Erfahrungen empirisch einfließen. Das Werk ist auf aktuellem Stand. Sämtliche neueren berufsrechtlichen Entwicklungen sind eingearbeitet, einschließlich der neu geschaffenen Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung. Wer sich mit Anwaltshaftung zu befassen hat, sollte an diesem Werk nicht vorbeigehen.

AGS 6/2014, S. III

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