Das ArbG hat den auf die Fahrkosten und das Abwesenheitsgeld des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beschränkten Prozesskostenhilfeantrag zu Unrecht zurückgewiesen.

a) Nach den § 114 ZPO i.V.m. § 11a Abs. 3 ArbGG in der hier noch maßgeblichen bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 121 Abs. 2 ZPO ist der Partei, wenn eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben ist, gleichwohl ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner anwaltlich vertreten ist. Ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nach § 121 Abs. 3 ZPO nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen.

b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

aa) Die Klage hatte – wie schon das rechtskräftige Versäumnisurteil zeigt – hinreichende Aussicht auf Erfolg.

bb) Die Beiordnung eines Rechtsanwalts war i.S.d. § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich. Bei dem Arbeitsentgeltanspruch während eines Beschäftigungsverbots nach § 11 MuSchG handelt es sich nicht um eine so einfache gelagerte Angelegenheit, dass die Klägerin ohne weiteres in der Lage gewesen sein müsste, ihre Rechte auch ohne anwaltliche Unterstützung wahrzunehmen.

Durch die Beiordnung des außerhalb des Gerichtsbezirks des ArbG am Wohnort der Klägerin ansässigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstehen auch keine höheren Kosten. Denn höhere Kosten entstehen nur dann, wenn der Sitz des Prozessbevollmächtigten vom Gerichtsort weiter entfernt ist als der vom Gerichtsort am weitesten entfernte, aber noch im Gerichtsbezirk liegende Ort (Zöller/Geimer, § 121 Rn 13a), oder die Reise vom Sitz des Prozessbevollmächtigten zum Gerichtsort länger dauert als die Reise von jedem anderem im Gerichtsbezirk liegenden Ort. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Laut Google-Routenplaner beträgt die Entfernung zwischen der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dem ArbG Eberswalde 84,5 km und die Fahrtzeit mit einem Pkw 58 Minuten. Die Gemeinde Uckerland, die in der Nähe von Pasewalk und noch im Gerichtsbezirk des ArbG Eberswalde liegt, ist vom ArbG Eberswalde 92,6 km entfernt und die Fahrtzeit liegt bei über einer Stunde.

cc) Die Klägerin ist auch bedürftig i.S.d. § 114 S. 1 ZPO. Die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung der Klägerin steht der Bedürftigkeit nicht entgegen.

(1) Nach § 115 Abs. 3 ZPO hat die Partei für die Prozesskosten ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zum Vermögen gehört auch der Versicherungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung (Zöller/Geimer, § 115 Rn 49c; Musielak-Fischer, § 115 Rn 54). Eine Rechtsschutzversicherung kann jedoch nur Teil des Vermögens i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO sein, soweit sie tatsächlich die Kosten der Rechtsverfolgung deckt. Wird keine Deckungszusage erteilt, reicht die Deckungssumme nicht aus, oder wird ein Teil der Kosten durch eine Selbstbeteiligung oder aus sonstigen Gründen durch die Versicherung nicht gedeckt, ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. OLG Dresden v. 27.11.2009 – 4 W 1188/09; LSG NRW v. 11.2.2009 – L 1 B 25/08 AL; Schleswig-Holsteinisches LSG v. 27.1.2003 – L 2 B 121/02 SB PKH, JurBüro 2004, 146; Zöller/Geimer, a.a.O.; Musielak-Fischer, a.a.O., jeweils m.w.Nachw.).

(2) Nach § 5 Abs. 1 Buchst. a) der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung werden die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts nur bis zur Höhe der Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwalts übernommen. Die Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die Wahrnehmung des Gütetermins beim ArbG sind demnach von der Rechtsschutzversicherung der Klägerin nicht gedeckt.

(3) Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch nicht in der Lage, für die von der Rechtsschutzversicherung nicht gedeckten Kosten selbst aufzukommen.

c) Danach war der Klägerin ihr Prozessbevollmächtigter wie beantragt beizuordnen. Da der Antrag mit dem Versuch, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen im Gütetermin zu übergeben, vollständig war, war dem Antrag rückwirkend ab dem Gütetermin stattzugeben.

AGS 6/2014, S. 289 - 290

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