Die auswärtige Klägerin hatte vor dem ArbG Klage erhoben. Ihr Rechtsschutzversicherer hatte für dieses Verfahren Deckungsschutz gewährt, allerdings nicht auch für die anfallenden Reisekosten des Anwalts. Daher hatte die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt, allerdings beschränkt auf dessen Reisekosten und Abwesenheitsgeld.

Das ArbG hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, durch die Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers habe die Klägerin Vermögen erlangt, welches sie einsetzen müsse. Dass der Versicherer die Fahrkosten und das Abwesenheitsgeld des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht übernehme, ändere daran nichts.

Die hiergegen erhobene Beschwerde, der das ArbG nicht abgeholfen hat, hatte Erfolg.

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