- Den §§ 2 Abs. 2, 6 BerHG lässt sich keine Definition des Begriffs "Angelegenheit" entnehmen. Deshalb kann grundsätzlich das entsprechende Begriffsverständnis aus dem RVG auf das BerHG übertragen werden.
- Im Bereich familienrechtlicher Beratungsgegenstände werden unterschiedliche juristische Auffassungen vertreten. Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass in generalisierender Betrachtung von bis zu vier möglichen Angelegenheiten auszugehen sei, nämlich:
- Scheidung als solche,
- persönliches Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),
- Fragen im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat,
- finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhalt, Güterrecht, Vermögensauseinandersetzung).
OLG Schleswig, Beschl. v. 25.4.2013 – 9 W 41/13
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