1. Den §§ 2 Abs. 2, 6 BerHG lässt sich keine Definition des Begriffs "Angelegenheit" entnehmen. Deshalb kann grundsätzlich das entsprechende Begriffsverständnis aus dem RVG auf das BerHG übertragen werden.
  2. Im Bereich familienrechtlicher Beratungsgegenstände werden unterschiedliche juristische Auffassungen vertreten. Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass in generalisierender Betrachtung von bis zu vier möglichen Angelegenheiten auszugehen sei, nämlich:
  3. Scheidung als solche,
  4. persönliches Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),
  5. Fragen im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat,
  6. finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhalt, Güterrecht, Vermögensauseinandersetzung).

OLG Schleswig, Beschl. v. 25.4.2013 – 9 W 41/13

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