Einführung

Das Amt[1] der Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter wird vorwiegend durch den Berufsstand der Rechtsanwälte ausgefüllt. Denkbar als geeignete Personengruppen sind allerdings auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Kaufleute. Während Insolvenzverwalterkanzleien überwiegend im Vergütungsrecht geschult sind, stellen die Abrechnungsmöglichkeiten und -grundsätze für den Rechtsanwalt mit überwiegend anderem Tätigkeitsspektrum eine große Unbekannte dar. Mit zunehmender Relevanz des Sachgebiets wird es allerdings nicht ausbleiben, dass der "herkömmliche" anwaltliche Berater im Rahmen bestehender Mandate auch mit dem Insolvenzverfahren in Berührung kommen wird, z.B. im Rahmen der Vertretung von Gläubigern. Hier sollte auch der nicht auf das Insolvenzrecht spezialisierte Rechtsanwalt in etwa eine Aussage treffen können, welche Kosten für den Insolvenzverwalter (und für das Gericht) entstehen werden und was so – z.B. von einer prognostizierten Masse – letztlich für die Verteilung an die Gläubiger verbleibt. Vorliegende Kurzabhandlung soll einen ersten Einblick in das breit gefächerte Spektrum der Verwalter- und Treuhändervergütung liefern, dabei aber bewusst nicht allzu tief auf Spezialfälle eingehen.

[1] Der Autor ist stellv. Landesvorsitzender des Bundes Deutscher Rechtspfleger Landesverband Baden-Württemberg e.V. sowie langjähriger Insolvenzrechtspfleger.

I. Allgemeines

Das Insolvenzverfahren kann sowohl über eine natürliche Person, als auch über juristische Personen eröffnet werden. Man unterscheidet zudem zwischen dem sog. Regelverfahren (§ 11 ff. InsO – juristische Personen sowie natürliche Personen, die kein Verbraucher- oder Kleinverfahren mehr darstellen) und den Verbraucher- bzw. Kleinverfahren nach §§ 304-314 InsO.[2] Daneben bestehen noch Sonderinsolvenzverfahren, wie das Nachlassverfahren § 315 ff. InsO sowie die Verfahren nach §§ 330 ff. InsO. Diese Abhandlung soll sich auf das herkömmliche Regel- sowie auf das Verbraucherverfahren beschränken. Begrifflich unterscheidet man den sog. Treuhänder (wird im Verbraucherinsolvenzverfahren bestellt) und den Insolvenzverwalter (= Regelverfahren). Der seit dem 18.7.2012[3] vorliegende Gesetzesentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens wurde zwischenzeitlich am 16.5.2013 auf Basis der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 15.5.2013[4] beschlossen. Das Gesetz soll zum 1.7.2014 in Kraft treten, bedurfte allerdings noch der Zustimmung des Bundesrates, welche am 7.6.2013 erteilt wurde. Die Reform wird einige Änderungen mit sich bringen. Die Vereinfachungsvorschriften der §§ 312-314 InsO werden mit Inkrafttreten gestrichen werden. Daneben wird man dann zukünftig begrifflich nicht mehr zwischen Insolvenzverwalter und Treuhänder im laufenden Verfahren unterscheiden. Hier wird es nur noch den Insolvenzverwalter als Terminus geben, die Begrifflichkeit "Treuhänder" wird dann nur noch der Wohlverhaltensperiode vorbehalten sein.

 

Hinweis

Das am 16.5.2013 beschlossene und zum 1.7.2014 in Kraft tretende Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens[5] sieht eine Aufgabe der bisherigen Differenzierung vor, sodass – im Falle eines Inkrafttretens – begrifflich in Zukunft nur noch vom Insolvenzverwalter die Rede sein wird.

Nicht nur begrifflich ist zu differenzieren. Die unterschiedlichen Verfahrensarten bewirken auch einen gesonderten Vergütungsanspruch. Während der Insolvenzverwalter nach § 63 InsO unmittelbar einen Vergütungsanspruch ableiten kann, resultiert der Vergütungsanspruch des Treuhänders aus der Verweisung in § 313 Abs. 1 S. 3 InsO, der wiederum auf die Bestimmungen der §§ 63 ff. InsO verweist. Hieraus resultiert sowohl der Anspruch des Verwalters wie auch des Treuhänders auf eine Vergütung und angemessene Auslagen sowie eines Regelsatzes, dem im Falle besonders einfacher oder besonders umfangreicher Tätigkeiten auch mittels Zu- oder Abschlägen begegnet werden kann, § 63 Abs. 1 S. 2 InsO. Alles Weitere regelt die sog. Insolvenzverwaltervergütungsverordnung (InsVV), die ihre Berechtigung aus § 65 InsO herleiten kann.

[2] Die Bestimmungen der §§ 312314 InsO werden ab dem 1.7.2014 entfallen.
[3] Abrufbar unter: http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/RE_Restschuldbefreiungsverfahren.pdf;jsessionid=47758CA948E4D94485693877963F6FCC.1_cid297?__blob=publicationFile.
[4] BT-Drucks 17/13535.
[5] Abrufbar unter: http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/RE_Restschuldbefreiungsverfahren.pdf;jsessionid=47758CA948E4D94485693877963F6FCC.1_cid297?__blob=publicationFile.

II. Wertberechnung

1. Gerichtskosten

Die Gebühren für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden gem. § 58 GKG nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Die Begrifflichkeit "Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens" ist dabei nicht wörtlich zu nehmen. Regelmäßig erfolgt die Verfahrensbeendigung ("Aufhebung") im Insolvenzverfahren erst nach...

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