Gerade in größeren Insolvenzverfahren kann es vorkommen, dass ein Unternehmen nicht nur einen Standort, sondern mehrere Betriebsstätten unterhält. Dies erfordert einen größeren logistischen, personellen und Überwachungsaufwand des Verwalters. Dem hierdurch veranlassten Mehraufwand kann ebenfalls im Rahmen von Zuschlägen begegnet werden. Hier sieht die Rspr. und Kommentierung Zuschläge von 25-75 % vor.[64] Hierbei ist zudem darauf abzustellen, in welcher Entfernung die Betriebsstätten zueinander liegen, ob sie ein oder mehrere Verwaltungssitze und Buchführungsstätten haben und ob sie sich im In- oder Ausland befinden.

[64] OLG Celle ZInsO 2001, 948; Haarmeyer/Wutzke/Förster a.a.O., § 11, "mehrere Betriebsstätten".

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