Die Beschwerde in dem Verfahren zur Festsetzung der Vergütung nach § 55 RVG ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdesumme ist erreicht (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 ff. RVG).

Für die Frage, in welchem Umfang dem Verfahrensbevollmächtigten ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht, kommt es gem. §§ 45, 48 RVG auf den Inhalt des Bewilligungsbeschlusses an.

In einer Ehesache kann unter den Voraussetzungen der § 113 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO Verfahrenskostenhilfe einem antragstellenden Beteiligten bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dabei erstreckt sich die Bewilligung nach § 149 FamFG regelmäßig auch auf die Folgesache Versorgungsausgleich. Für weitere Folgesachen ergibt sich aus der Bewilligung keine automatische Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe. Dies bedeutet, dass eine weitergehende Erstreckung der Bewilligung jeweils von der hinreichenden Erfolgsaussicht der Folgesache abhängig ist.

Vorliegend hat das FamG die mit Beschl. v. 1.4.2011 erfolgte Bewilligung und Beiordnung nicht auf weitergehende ausdrücklich benannte Folgesachen erstreckt. In Erweiterung dieses Beschlusses erfolgte nach dem eindeutigen Wortlaut des verkündeten Beschlusses v. 13.12.2011 eine Erstreckung auf den soeben abgeschlossenen Vergleich ohne ausdrückliche Erwähnung einer Erweiterung auf eine Verfahrensdifferenz- und Terminsgebühr. Ob eine solche Bewilligung und Erstreckung der Beiordnung auf den Scheidungsfolgenvergleich, die der Regelung in § 48 Abs. 3 RVG entspricht, auch eine Erstattung dieser weitergehenden Gebühren umfasst, ist in Rspr. und Lit. umstritten.

Zu der Frage, welche Gebühren einem Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einer Mandatierung für ein gerichtliches Verfahren entstehen können und welche dieser Gebühren er im Rahmen der Kostenfestsetzung geltend machen kann, ist nach der Rspr. des BGH anerkannt, dass in einem Rechtstreit im Rahmen der Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO eine Verfahrens- sowie eine Terminsgebühr regelmäßig nur festgesetzt werden, wenn der betreffende Gegenstand rechtshängig war. Sofern daneben dem Rechtsanwalt gem. Nr. 3101 Nr. 2 VV auch eine 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr erwachsen kann, soweit in einem Rechtsstreit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden, und eine Terminsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 3104 VV anfallen kann für die Mitwirkung an auf die Vermeidung des gerichtlichen Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts, ist Voraussetzung für den Anfall beider Gebühren, dass dem Rechtsanwalt zuvor für die geltend gemachten oder abgewehrten Ansprüche ein Auftrag zur Vertretung im gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl., VV 3101 Rn 80 und Vorbem. 3 VV Rn 26 ff.). Diese Gebühren werden aber nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens nach §§ 103 ff ZPO. In diesem Verfahren wird nämlich lediglich der aus der Kostengrundentscheidung resultierende prozessuale Kostenerstattungsanspruch betragsmäßig festgesetzt. Ein solcher prozessualer Kostenerstattungsanspruch entsteht nur bei Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses, setzt also voraus, dass die Streitsache rechtshängig geworden ist. Es können daher nur Kosten festgesetzt werden, die den Rechtsstreit betreffen, der zu dem zugrunde liegenden Vollstreckungstitel geführt hat und in dem die Kostengrundentscheidung ergangen ist. Eine Ausnahme hiervon ist denkbar, wenn in einem Prozessvergleich ausdrücklich bestimmt ist, dass auch die Gebühren des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit zu nicht rechtshängigen Ansprüchen erstattet werden sollen (vgl. BGH FamRZ 2008, 2276 m.w.Nachw. [= AGS 2008, 582]; BB 2005, 516 zum alten Recht [= AGS 2005, 100]; Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 104 Rn 21).

Zu der Frage, auf welche Gebührentatbestände sich Verfahrenskostenhilfe erstrecken kann, wenn ein Vergleich über nicht rechtshängige Ansprüche geschlossen wird, ist in der Rspr. für den Fall, dass es im Rahmen eines Verfahrens auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe vor Rechtshängigkeit zum Abschluss eines Vergleichs kommt (vgl. § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO), anerkannt, dass eine Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nur für den Abschluss eines Vergleichs erfolgen kann (vgl. BGH FamRZ 2004, 1708 [= AGS 2004, 292]). Hierbei erstreckt sich die Bewilligung nur auf den Vergleich selbst, nicht aber auf das gesamte Verfahren und die sonstigen möglichen Gebührenansprüche.

Ob der bevollmächtigte Rechtsanwalt bei einer auf den Vergleichsabschluss über noch nicht rechtshängig gewordene Ansprüche beschränkten Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die anwaltlich vertretene Partei eine Erstattung weiterer Gebühren aus der Staatskasse verlangen kann, hängt von der Auslegung des Bewilligungsbeschlusses ab. Hierbei steht im Vordergrund, dass Verfahrenskostenhilfe nach ihrem Sinn und Zweck dem antragstellenden Beteiligten grundsätzlich nur...

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