1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1) und 2) gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts gem. § 59 FamGKG ist nicht zulässig. Die beiden Beschwerdeführer sind durch die Festsetzung eines Verfahrenswerts von 0,00 EUR nicht beschwert.

2. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten hingegen ist zulässig. Gem. § 32 Abs. 2 kann er aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Der Beschwerdewert ergibt sich aus dem üblichen Gebührenunterschied der Instanz, und zwar bei einem Beteiligten aufgrund der Gerichtskosten und der insgesamt von den Antragstellern dem eigenen Anwalt zu zahlenden Gebühren (vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 2005, 543 [= AGS 2006, 30] sowie VGH Baden-Württemberg MDR 1996, 609).

3. Gegenstand des Verfahrens war gem. § 1643 BGB die familiengerichtliche Genehmigung der Ausschlagung der den minderjährigen Kindern angefallenen Erbschaft nach ihrem verstorbenen Vater. Hintergrund für die Ausschlagung war die Überschuldung des Nachlasses.

In dieser vermögensrechtlichen Angelegenheit bemisst sich der Verfahrenswert gem. § 36 Abs. 1 S. 1 FamGKG nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts, hier also nach dem Wert der Erbschaftsausschlagungserklärungen.

§ 36 Abs. 1 S. 2 FamGKG verweist auf § 46 Abs. 4 KostO. In dieser Bestimmung ist der Grundsatz des Schuldenabzugs festgeschrieben, vgl. Göttlich/Mümmler, KostO, 14. Aufl., Stichwort "Ausschlagung einer Erbschaft", sowie Kommentar zum FamGKG/Thiel, § 36 Rn 6 u. 7.

Der Wert des überschuldeten Nachlasses ist daher mit 0,00 EUR anzusetzen.

Dies gilt unter dem Gesichtspunkt der Zusammenrechnung nach § 33 FamGKG auch für mehrere Ausschlagungserklärungen hinsichtlich eines überschuldeten Erbteils, da man jeden Erbteil für sich auch nur mit 0,00 EUR ansetzen muss.

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