1. Die Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet ist (im Anschluss an BAG v. 18.7.2005 – 3 AZB 65/03 – AP Nr. 3 zu § 121 ZPO).
  2. Im Rahmen der Kostenfestsetzung besteht eine Bindung an den Beiordnungsbeschluss.
  3. In dem Stellen eines Beiordnungsantrags eines nicht ortsansässigen Rechtsanwalts liegt kein stillschweigender Verzicht auf die Erstattung von Reisekosten.

LAG Nürnberg, Beschl. v. 25.3.2013 – 5 Ta 53/12

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