Weder für das Kostenfestsetzungsverfahren noch für ein Verfahren der Streitwertfestsetzung gelten die Rechtsmittelbeschränkungen des Hauptsacheverfahrens. Sowohl das Kostenfestsetzungsverfahren als auch das Verfahren auf Streitwertfestsetzung ist ein von der Hauptsache unabhängiges eigenständiges Verfahren. So hat der BGH bereits mehrfach klargestellt, dass in einstweiligen Verfügungsverfahren die Rechtsbeschwerde gegen die Kostenfestsetzung zum BGH statthaft ist, obwohl die ZPO eine Revision zum BGH in der Hauptsache ausschließt (NJW 2008, 2040; NJW 2005, 2233; NJW-RR 2004, 1500). Weder das Kostenfestsetzungsverfahren noch das Verfahren der Streitwertfestsetzung kennen – im Gegensatz zur Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung (§ 99 Abs. 2 S. 2 ZPO) – das Erfordernis der fiktiven Rechtsmittelfähigkeit. Daher dürfen Rechtsmittelbeschränkungen des Hauptsacheverfahrens nie auf ein Kostenverfahren oder ein Verfahren der Streitwertfestsetzung übertragen werden. Dies wird der Gesetzgeber durch das 2. KostRMoG u.a. in den § 1 Abs. 3 RVG, § 1 Abs. 5 GKG, § 1 Abs. 2 FamGKG ausdrücklich klarstellen. Auf der Grundlage des 2. KostRMoG wird es auch keine unterschiedliche Bewertung asylrechtlicher Klageverfahren mehr geben; sie werden vielmehr einheitlich mit 5.000,00 EUR bewertet werden.

Norbert Schneider

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