Die Vergütung des Anwalts setzt sich zusammen aus Gebühren und Auslagen, wie sich aus der Legaldefiniton des § 1 Abs. 1 RVG ergibt. Daher darf man dem Gesetzgeber durchaus unterstellen, dass ihm dieser Unterschied bekannt ist. Des Weiteren darf man auch annehmen, dass der Gesetzgeber von der Vergütung spricht, wenn er Gebühren und Auslagen meint. Spricht er aber nur von Gebühren, dann meint er auch nur diese und nicht auch die Auslagen; ebenso widersinnig wäre es, an Gebühren zu denken, wenn der Gesetzgeber von Auslagen spricht.

Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber an anderer Stelle, nämlich in Vorbem. 4.3 VV ausdrücklich davon spricht, dass Beschwerdeverfahren bei Einzeltätigkeiten nicht nur gesonderte Gebühren auslösen wie in der Strafvollstreckung, sondern dass es sich hierbei um gesonderte Angelegenheiten handelt. Insoweit sei auf die zutreffende Entscheidung des OLG Düsseldorf Bezug genommen.[1]

Nach neuem Recht (2. KostRMoG) wird sich die Sache allerdings ändern, da § 19 Nr. 10a RVG ausdrücklich klarstellen wird, dass immer dann eine eigene Angelegenheit vorliegt, wenn das RVG gesonderte Gebühren vorsieht. Daher wird zukünftig von einer gesonderten Angelegenheit mit einer gesonderten Postentgeltpauschale auszugehen sein.

 

Beispiel

Der Anwalt ist in einem Verfahren auf Widerruf der Strafaussetzung tätig und legt anschließend gegen die Entscheidung Beschwerde ein.

Nach derzeitiger Fassung des RVG mit den derzeitigen Gebührenbeträgen ist wie folgt zu rechnen:

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4200 VV (Ausgangsverfahren)   305,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4200 VV (Beschwerdeverfahren)   305,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 630,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   119,70 EUR
Gesamt   749,70 EUR

Nach der Neufassung (2. KostRMoG) mit den neuen Gebührenbeträgen ist wie folgt zu rechnen:

I. Ausgangsverfahren

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4200 VV   365,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 385,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   73,15 EUR
Gesamt   458,15 EUR

II. Beschwerdeverfahren

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4200 VV   365,00 EUR  
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR  
  Zwischensumme 385,00 EUR    
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   73,15 EUR  
Gesamt   458,15 EUR  
Gesamt I + II     916,30 EUR  

Norbert Schneider

[1] AGS 2007, 352 m. Anm. Volpert = StRR 2007, 83.

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