Die Parteien hatten im Termin zur mündlichen Verhandlung einen Vergleich geschlossen, wonach die drei Beklagten sich verpflichtet hatten, an den Kläger eine bestimmte Geldsumme als Gesamtschuldner zu zahlen. Hinsichtlich der Kosten wurde lediglich vereinbart, dass die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs tragen. Der Kläger beantragte daraufhin die Festsetzung seiner Kosten, und zwar gesamtschuldnerisch gegen sämtliche Beklagten zu 1) bis 3). Die Beklagten widersprachen, da nur hinsichtlich der Hauptforderung, nicht aber hinsichtlich der Kosten eine gesamtschuldnerische Haftung vereinbart worden sei. Auf die Vorschrift des § 100 Abs. 4 ZPO könne nicht abgestellt werden, da diese nur dann gelte, wenn die gesamtschuldnerische Haftung in der Hauptsache durch Urteil erfolge. Der Festsetzungsantrag des Klägers wurde insoweit zurückgewiesen.

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