- Gegen einen Beschluss, mit dem das Familiengericht ohne vorherige mündliche Verhandlung einen Arrestantrag zurückgewiesen hat, findet die sofortige Beschwerde nach den ZPO-Vorschriften statt.
- Für die im Verfahren über die Beschwerde gegen einen ohne vorherige mündliche Verhandlung in einem familiengerichtlichen Arrestverfahren ergangenen Zurückweisungsbeschluss zu erhebenden Gerichtskosten sind weder Nr. 1422 noch Nr. 1912 FamGKG-KostVerz. einschlägig. Die insofern bestehende planwidrige Regelungslücke ist durch entsprechende Anwendung von Nr. 1430 GKG-KostVerz. zu schließen, sodass 1,5 Gerichtsgebühren zu erheben sind.
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