1. Gegen einen Beschluss, mit dem das Familiengericht ohne vorherige mündliche Verhandlung einen Arrestantrag zurückgewiesen hat, findet die sofortige Beschwerde nach den ZPO-Vorschriften statt.
  2. Für die im Verfahren über die Beschwerde gegen einen ohne vorherige mündliche Verhandlung in einem familiengerichtlichen Arrestverfahren ergangenen Zurückweisungsbeschluss zu erhebenden Gerichtskosten sind weder Nr. 1422 noch Nr. 1912 FamGKG-KostVerz. einschlägig. Die insofern bestehende planwidrige Regelungslücke ist durch entsprechende Anwendung von Nr. 1430 GKG-KostVerz. zu schließen, sodass 1,5 Gerichtsgebühren zu erheben sind.

OLG Celle, Beschl. v. 2.4.2013 – 10 UF 334/11

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge