Mit Haftbefehl des AG wurde gegen den Kläger Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Umsatzsteuer-, Einkommenssteuer- und Gewerbesteuerhinterziehung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Handel mit Zahngold angeordnet. In unmittelbar zeitlichem Zusammenhang mit seiner Inhaftierung beauftragte er den Beklagten mit der Verteidigung in dem durch die Staatsanwaltschaft geführten Strafverfahren.

Unter dem 20.12.2004 unterzeichneten die Parteien eine von dem Beklagten erstellte schriftliche Vergütungsvereinbarung betreffend die Verteidigung des Klägers im Ermittlungsverfahren und im Verfahren erster Instanz. Für die anwaltliche Tätigkeit des Beklagten wurde eine pauschale Nettovergütung von 150.000,00 EUR vereinbart. Unter Nr. 6 der Vergütungsvereinbarung heißt es, dass bei vorzeitiger, nicht von dem Beklagten zu vertretender Mandatsbeendigung es bei der vereinbarten Vergütung bliebe. Ziel der Tätigkeit des Beklagten sollte sein, eine Hauptverhandlung möglichst zu vermeiden.

Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren dauert heute noch an. Am 9.3.2005 wurde der Kläger gegen Stellung einer Kaution über 800.000,00 EUR von der Haft verschont. Nachdem ein danach neu erlassener (erweiterter) Haftbefehl am 10.12.2007 aufgehoben wurde und der Kläger sich bereits zuvor durch weitere Anwälte hatte vertreten lassen, kündigte er mit Schreiben vom 9.1.2008 das Mandatsverhältnis.

Mit der Klage verlangt er von den bereits an den Beklagten gezahlten 98.321,00 EUR (netto 85.000,00 EUR) einen Betrag in Höhe von 92.221,00 EUR zurück mit der Begründung, das vereinbarte Honorar sei für die erbrachte Tätigkeit unangemessen überhöht, geschuldet sei nur die gesetzliche Vergütung, die Honorarvereinbarung sei im Hinblick auf die die Kündigungsklausel unter Ziff. 6 gem. § 308 Nr. 7 BGB unwirksam.

Das LG hat nach Einholung eines Gebührengutachtens der Rechtsanwaltskammer die Klage abgewiesen. Wegen der dieser Entscheidung zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Bewertung im Einzelnen sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge und des weiteren Vortrags der Parteien wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit seiner ordnungsgemäß eingelegten Berufung verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Er wendet sich insbesondere gegen die von dem LG abgelehnte Bewertung der Vertragsklauseln der Honorarvereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB.

Die Berufung hatte keinen Erfolg.

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