Der Kläger begehrte von den Beklagten als Architekt und Bauunternehmer einen Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln einer Werkleistung.

Zur Vorbereitung der Hauptsache hat der Kläger gegen die inzwischen insolvente Beklagte zu 1) vor dem LG ein selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt. Die Beklagte zu 1) hat dem Beklagten zu 2) dort den Streit verkündet. Der Beklagte zu 2) ist auf Seiten des Klägers beigetreten und hat seinerseits der bereits am Beweisverfahren beteiligten Beklagten zu 1) den Streit verkündet.

Während des Hauptsacheverfahrens wurde über das Vermögen der Beklagten zu 1) das Insolvenzverfahren eröffnet, sodass der Rechtsstreit insoweit nach § 240 ZPO unterbrochen ist. Der Kläger und der Beklagte zu 2) haben sich in der mündlichen Verhandlung dahin verglichen, dass der Beklagte zu 2) zum Ausgleich aller streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers gegen ihn 25.000,00 EUR nebst Zinsen zahlt. Im Verhältnis des Klägers zu dem Beklagten zu 2) wurden die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben.

Der Kläger hat sodann beantragt, die verauslagten Gerichtskosten von 1.281,00 EUR sowie den Auslagenvorschuss für das Gutachten im selbstständigen Beweisverfahren von 2.000,00 EUR auszugleichen. Nachdem der Beklagte zu 2) hierzu keine Stellung genommen hat, hat das LG mit dem angefochtenen Beschluss die Gerichtskosten, nicht aber die Gutachterkosten ausgeglichen, ohne dass dies näher begründet wurde.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers mit der er den Ausgleich der Gutachterkosten weiterverfolgt.

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