Die Entscheidung des OLG ist in jeder Hinsicht richtig. Zwar bestimmt § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG, dass höchstens der Gesamtbetrag der geforderten Leistung für die Wertfestsetzung maßgeblich ist, der hier auf der Grundlage einer ex post Betrachtung wegen der verkündeten Scheidung der beteiligten Eheleute geringer als der Zwölf-Monats-Zeitraum gewesen wäre. Für die Wertberechnung kommt es aber entscheidend auf eine ex ante Sicht zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung im Rechtszug an (§ 34 S. 1 FamGKG). Zu diesem Zeitpunkt war nicht vorhersehbar, wann die Scheidung der Ehe der Beteiligten ausgesprochen würde und inwieweit der Zeitraum, in dem Trennungsunterhalt beansprucht worden ist, nachträglich begrenzt werden würde. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Stufenantrags bestand die Erwartung, Unterhalt in Höhe von monatlich 2.073,00 EUR beanspruchen zu können. Allein dieses Interesse ist für die Wertfestsetzung maßgebend. Die vor Ablauf des Zwölf-Monats-Zeitraums eintretende Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses war nicht absehbar. Eine Begrenzung des Verfahrenswerts ist deshalb richtigerweise nicht vorgenommen worden.

Rechtsanwältin u. FAFamR Lotte Thiel, Koblenz

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge