1. Nach § 119 Abs. 2 S. 1 FamFG kann in Familienstreitsachen ein Arrest angeordnet werden. Das OLG Oldenburg entnimmt dem Verweis des § 119 Abs. 2 S. 2 FamFG auf die §§ 916-934 u. 943-945 ZPO auch die Inbezugnahme auf die ZPO-Rechtsmittelvorschriften und geht deshalb davon aus, dass gegen einen Beschluss, in dem ohne mündliche Verhandlung ein Arrestantrag in einer Familienstreitsache zurückgewiesen wird, die sofortige Beschwerde über § 119 Abs. 2 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO und nicht die Beschwerde nach § 58 FamFG statthaft ist.

Dies lässt die Frage aufwerfen, ob und gegebenenfalls nach welcher Vorschrift Gerichtsgebühren für das Verfahren über die sofortige Beschwerde anzusetzen sind. Eine Rechtsvergleichung zum GKG zeigt, dass in Teil 1 Hauptabschnitt 4 GKG-KostVerz. über Gebühren im einstweiligen Rechtsschutz nicht nur eine Gebühr für das Berufungsverfahren geregelt ist, sondern auch eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren, und zwar in Höhe einer 1,5-Gebühr. Das FamGKG-KostVerz. enthält dagegen in Teil 1 Hauptabschnitt 4 keine spezielle Wertgebühr für die sofortige Beschwerde bei Zurückweisung eines Arrestantrags.

Stattdessen ist einerseits die verfahrenswertabhängige 2,0-Gebühr der Nr. 1422 FamGKG-KostVerz. denkbar. Die Vorschrift befindet sich in Teil 1, Hauptabschnitt 4 ("Einstweiliger Rechtsschutz"), Abschnitt 2 ("Einstweilige Anordnung in den übrigen Familienstreitsachen und Arrest"), Unterabschnitt 2 ("Beschwerde gegen die Endentscheidung") FamGKG-KostVerz. Die Gebühr fällt für das Verfahren im Allgemeinen an. Denkbar ist andererseits, dass die Gebühr Nr. 1912 FamGKG-KostVerz. in Höhe des Festbetrages von 50,00 EUR entsteht. Die Nr. 1912 FamGKG-KostVerz. befindet sich im Teil 1, Hauptabschnitt 9 ("Rechtmittel im Übrigen"), Abschnitt 1 ("Sonstige Beschwerden") FamGKG-KostVerz. Sie fällt in Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Beschwerde an, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.

Das OLG Oldenburg hat den Verfahrenswert der Beschwerdesache auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Die 2,0-Gebühr nach Nr. 1422 FamGKG-KostVerz. würde demnach 912,00 EUR betragen. Gegenüber der Gebühr Nr. 1912 FamGKG-KostVerz. über 50,00 EUR ergäbe sich ein Gebührenunterschied von 862,00 EUR.

2. Die Neuausrichtung der Rechtsmittel in FamFG-Sachen seit dem FGG-ReformG führt wiederholt zu Abgrenzungsschwierigkeiten der gerichtlichen Beschwerdegebühren wie in Nr. 1422 FamGKG-KostVerz. zu den Auffangregelungen in Nr. 1910-1912 FamGKG-KostVerz.

Im Besonderen betreffen diese Schwierigkeiten Verfahren über Beschwerden nach § 58 FamFG gegen Kostenentscheidungen, die als Endentscheidungen i.S.v. § 38 FamFG zu qualifizieren sind.[1]

Die Abgrenzung kann dort anhand der Unterscheidung des Anfechtungsgegenstands gelingen:[2] Richtet sich die Beschwerde gegen eine Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands, bestimmen sich die Gebühren nach Nrn. 1422-1424 FamGKG-KostVerz. Richtet sich die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung, ergeben sich die Gebühren aus Nrn. 1910-1912 FamGKG-KostVerz. Letzteres gilt sowohl, wenn eine isolierte Kostenentscheidung[3] mit der Beschwerde angefochten wird, als auch, wenn eine Kostenentscheidung isoliert mit der Beschwerde[4] angefochten wird. Dieses Auslegungsergebnis wird bestätigt durch den Referentenentwurf für ein 2. KostRMoG, welches aus Klarstellungsgründen vorschlägt, die Formulierung "wegen des Hauptgegenstands" zur kostenrechtlichen Differenzierung der Rechtsmittel in einer Reihe von Kostenvorschriften einzuführen.

3. Bei der Findung der (zutreffenden) Gebühr für die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Arrestantrags ohne mündliche Verhandlung ist gleichermaßen entscheidend, wie die Begriffe "Beschwerde" und "Endentscheidung" in der Überschrift zu Unterabschnitt 2[5] in Abgrenzung zu Nr. 1912 FamGKG-KostVerz. ausgelegt werden.

Eine klare Abgrenzung gelingt nicht (allein) anhand einer Wortlautauslegung der Begrifflichkeiten "Beschwerde" und "sofortige Beschwerde". Zwar formuliert Unterabschnitt 2[6] nur die Beschwerde und nicht ausdrücklich (auch) die sofortige Beschwerde. Jedoch wird im FamGKG-KostVerz. der Begriff der Beschwerde uneinheitlich gebraucht, und zwar sowohl für die Beschwerde nach § 58 FamFG (z.B. Teil 1, Hauptabschnitt 4, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2 FamGKG-KostVerz.), als auch für die sofortige Beschwerde entsprechend §§ 567 ff. ZPO (z.B. Nr. 1910 FamGKG-KostVerz.), als auch als Oberbegriff für beide (z.B. Nr. 1912 FamGKG-KostVerz.).

Der Gesetzesbegründung zu dem durch das FGG-ReformG eingeführten FamGKG lässt sich nicht entnehmen, welche Beschwerde(n) in Unterabschnitt 2[7] gemeint sein sollten bzw. ob die Gebührentatbestände für sofortige Beschwerden allein in den Nrn. 1910-1912 FamGKG-KostVerz. geregelt sein sollten.

Der Anwendungsbereich der Beschwerdegebühr Nr. 1422 FamGKG-KostVerz. bei der Anfechtung einer Endentscheidung kann aber deshalb als eröffnet angesehen werden, weil die Zurückweisung ...

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