Die Rechtspflegerin hat den Vergütungsfestsetzungsantrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu Recht abgelehnt.

1. Der Rechtsanwalt kann gem. § 11 RVG gegen seinen Mandanten die gesetzliche Anwaltsvergütung gerichtlich festsetzen lassen. Dieses Verfahren eröffnet dem Rechtsanwalt die Möglichkeit, seinen in der Sache nicht bestrittenen Gebührenanspruch in einem schnellen gerichtlichen Verfahren durchzusetzen. Es dient jedoch nicht dazu, von dem Auftraggeber erhobene materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Gebührenanspruch zu überprüfen. Eine Festsetzung der Vergütung ist daher gem. § 11 Abs. 5 RVG abzulehnen, wenn sich die Einwendungen nicht auf die anzuwendenden Gebührenvorschriften, sondern auf Vorschriften des allgemeinen, auch für andere Rechtsbeziehungen maßgeblichen Rechts beziehen. Die Berechtigung derartiger Einwendungen ist in einem gerichtlichen Erkenntnisverfahren zu überprüfen, in dem der Rechtsanwalt seinen Gebührenanspruch gegen den Auftraggeber geltend machen muss.

2. Die gerichtliche Praxis zeigt allerdings, dass Auftraggeber gar nicht selten der Festsetzung der Vergütung aus fadenscheinigen, sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen widersprechen. In einem derartigen Fall ist eine Vergütungsfestsetzung möglich, wenn die Einwendungen offensichtlich unbegründet, offensichtlich halt- und substanzlos bzw. aus der Luft gegriffen sind (LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4.9.2007 – 17 Ta (Kost) 6181/07). Dabei ist allerdings große Zurückhaltung geboten. Die Instanzen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens sind nicht zur Überprüfung materiell-rechtlicher Einwendungen berufen. Derartige Einwendungen können daher nur dann als unbeachtlich angesehen werden, wenn ihre Haltlosigkeit ohne nähere Sachprüfung auf der Hand liegt; auch wenn sie offensichtlich nur vorgeschoben wurden, um eine Zahlung der Vergütung zu verzögern, kann eine Vergütungsfestsetzung erfolgen. In allen anderen Fällen ist der Rechtsanwalt auf das gerichtliche Erkenntnisverfahren zu verweisen.

3. Der Antragsgegner hat gegen den Vergütungsanspruch eingewendet, sein Prozessbevollmächtigter habe es trotz Kenntnis seiner Mittellosigkeit versäumt, Prozesskostenhilfe zu beantragen; auch habe er ihn über die Frage der anwaltlichen Gebühren im Unklaren gelassen. Der Antragsteller macht damit geltend, sein Prozessbevollmächtigter sei seinen Verpflichtungen aus dem Anwaltsvertrag nicht ordnungsgemäß nachgekommen, weshalb er eine anwaltliche Vergütung nicht fordern könne. Die Berechtigung dieser Einwendung kann nicht auf der Grundlage gebührenrechtlicher Vorschriften überprüft werden. Auch ist nicht erkennbar, dass sie nach den oben genannten Grundsätzen unbeachtlich ist; dass der Antragsteller sich im Beschwerdeverfahren zu einer Zahlung der Gebühren in Raten bereit erklärte, geschah zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen und bedeutet nicht, dass er an den Einwendungen nicht mehr festhalten wollte. Bei dieser Sachlage wird in einem Erkenntnisverfahren zu klären sein, ob die Gebührenforderung zu Recht besteht; eine Festsetzung der Vergütung nach § 11 RVG kommt hingegen nicht in Betracht.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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