Handelt es sich um Verfahren nach §§ 89, 90, 95, 96 FamFG gilt das FamGKG. Für die Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln entsteht eine Festgebühr nach Nr. 1602 FamGKG-KostVerz. von 15,00 EUR. Lehnt das Gericht die Anordnung des Ordnungs- oder Zwangsmittels ab oder wird der Antrag eines Berechtigten abgelehnt, entsteht die Gebühr nicht, weil die Gebühr ihrem Wortlaut nach nur für die Anordnung, nicht für das Verfahren entsteht. Sie ist also im Gegensatz zur Verfahrensgebühr der Nr. 2111 GKG-KostVerz. als Aktgebühr ausgestaltet.

Die Gebühren werden mit der Anordnung des Ordnungsmittels fällig (§ 11 Abs. 1 FamGKG).

 

Beispiel

Das FamG verhängt wegen Verstoßes gegen eine Umgangsregelung ein Ordnungsgeld von 1.000,00 EUR. Der Beschluss wird dem Verpflichteten zugestellt (§ 41 Abs. 1 FamFG). Die Kosten werden dem Verpflichteten auferlegt.

An Gerichtskosten sind entstanden:

 
1. Gebühr für die Anordnung, Nr. 1602 FamGKG-KostVerz.   15,00 EUR
2. Zustellungskosten, Nr. 2002 FamGKG-KostVerz.   3,50 EUR
  Gesamt   18,50 EUR

Die Gebühr entsteht für jede Anordnung gesondert, jedoch gelten mehrere Anordnungen als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen (Anm. zu Nr. 1602 FamGKG-KostVerz.). Erfolgt die gesonderte Anordnung aber deshalb, weil der Verpflichtete eine Handlung wiederholt vorzunehmen oder eine solche zu unterlassen hat, entsteht die Gebühr gesondert.

 

Beispiel

Das FamG ordnet wegen Verstoßes gegen eine Umgangsregelung ein Ordnungsgeld von 1.000,00 EUR an. Der Beschluss wird dem Verpflichteten zugestellt (§ 41 Abs. 1 FamFG). Die Kosten werden dem Verpflichteten auferlegt.

Nach Anordnung des Ordnungsgeldes wird das Umgangsrecht ordnungsgemäß gewährt. Zwei Monate später wird erneut gegen die Umgangsregelung verstoßen, woraufhin das FamG wiederholt ein Ordnungsgeld von 1.000,00 EUR anordnet.

Es liegen verschiedene Anordnungen vor, da die zweite Anordnung zwar dieselbe Verpflichtung betrifft, aber hier Gegenstand der Anordnung die wiederholte Unterlassung einer Handlung gewesen ist (vgl. Anm. zu Nr. 1602 FamGKG-KostVerz.). Die Gebühr entsteht daher erneut.

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