In den Verfahren nach §§ 888, 890 ZPO kann die Kostenfestsetzung nach den §§ 103 ff. ZPO betrieben werden. Festsetzungsgrundlage ist der Beschluss, mit dem das Gericht nach § 891 ZPO über die Kosten entschieden hat. Hat das Gericht die Kosten dem Schuldner auferlegt, bedarf es keiner Prüfung mehr, ob es sich um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung handelt (§ 788 ZPO). Als erstattungsfähig sind stets auch die Anwaltskosten anzusehen (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO).

In Familiensachen erfolgt gleichfalls Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO. Für die Verfahren nach §§ 89 ff. FamFG folgt dies aus § 85 FamFG, für Familienstreitsachen aus § 113 Abs. 1 FamFG. Festsetzungsgrundlage ist die Kostenentscheidung nach § 87 Abs. 5 FamFG bzw. § 891 ZPO i.V.m. § 120 FamFG.

Autor: Von Dipl.-Rechtspfleger Hagen Schneider, Magdeburg

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