Hinsichtlich der konkreten Wertberechnung wird in Lit. und Rspr. vertreten, dass inbesondere abzustellen ist auf:

  • den Wert der Hauptsache,
  • einen Bruchteil des Werts der Hauptsache,
  • die Höhe des verhängten Zwangs- oder Ordnungsgelds.

Da es jedoch gem. dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG auf den Wert der zu erwirkenden Handlung, Duldung oder Unterlassung ankommt, also gerade nicht auf das Interesse an der Zwangsvollstreckung, ist das Erfüllungsinteresse an der titulierten Verpflichtung maßgeblich.[8] Dieses wird im Regelfall auch dem Wert der Hauptsache entsprechen, sodass dieser auch für die Verfahren nach §§ 888, 890 ZPO maßgeblich ist.[9] Gleiches gilt für die entsprechenden Verfahren nach §§ 89 ff. FamFG. Dass diesen Verfahren gegenüber der Hauptsache nur eine geringere Bedeutung zukommt, kann nicht als Begründung für die Heranziehung eines Bruchteils vom Wert der Hauptsache herangezogen werden, da dies schon durch den geringeren Gebührensatz der Nr. 3309 VV berücksichtigt wird.

Auf die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsgelds kann keinesfalls abgestellt werden, da dieses gerade nicht mit dem in § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG genannten Interesse gleichzusetzen ist.[10] Etwas anders kann aber für ein Beschwerdeverfahren gelten, wenn sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Höhe des verhängten Zwangs- oder Ordnungsgelds richtet (§ 23 Abs. 2 RVG).[11]

[8] OLG Köln AGS 2005, 262.
[9] Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, § 25 Rn 13; Mayer/Kroiß/Gierl, § 25 Rn 19; Zöller/Herget, § 3 ZPO Rn 16 Stichw. "Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung".
[10] OLG Celle NdsRpfl 2009, 218; OLG München FamRZ 2011, 1686.
[11] Hartung/Schons/Enders, RVG, § 25 Rn 28.

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