Über die Kosten hat das Gericht von Amts wegen zu entscheiden. Dabei ordnet § 891 S. 3 ZPO an, dass für die Kostenentscheidung die §§ 91-93, 95-100, 106, 107 ZPO entsprechend gelten. Die Kosten sind daher grundsätzlich demjenigen aufzuerlegen, der im Ordnungs- oder Zwangsgeldverfahren unterliegt (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Werden die Kosten ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegt, können die Kosten auch nicht nach § 788 ZPO als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.[16] Der Kostenausspruch nach § 891 ZPO ist unabhängig von der Kostenentscheidung der Hauptsache.

[16] Zöller/Stöber, § 891 Rn 2.

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