Die gesamten Probleme zur Inanspruchnahme der bedürftigen Partei als Übernahmeschuldner, sei es – wie hier – durch die Landeskasse oder durch den Prozessgegner im Wege der Kostenerstattung (s. § 123 ZPO) werden sich mit dem 2. KostRMoG weitgehend erledigen. Die Vorschriften des § 31 GKG[1] des § 26 FamGKG[2] werden um einen Abs. 4 ergänzt. So soll § 31 GKG dann folgenden Wortlaut erhalten:

[1] Art. 3 Nr. 7 Zweites KostRMoG.
[2] Art. 5 Nr. 9 Zweites KostRMoG.

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