Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren, die bei der Beklagten durch die Teilnahme ihres Revisionsanwalts an dem vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) geführten und durch Urteil abgeschlossenen Vorabentscheidungsverfahren angefallen sind. Dem zu Grunde liegt eine Vorabentscheidungsvorlage des Senats in dem von der Klägerin geführten Revisionsverfahren, in welchem die Klägerin sich gegen die von den Vorinstanzen erkannte Klageabweisung gewandt hat. Im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof hat sich die Beklagte durch ihren für das Revisionsverfahren bestellten, beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, der für sie eine schriftliche Stellungnahme abgegeben hat. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof ist von den Parteien nicht beantragt worden. Im Anschluss an das im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil des Gerichtshofs hat die Klägerin ihre Revision zurückgenommen. Ihr sind daraufhin durch Beschluss des Senats die Kosten der Revision einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof auferlegt worden.

Die Beklagte begehrt für das Revisionsverfahren vor dem Senat wie auch für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof gegen die Klägerin die Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von jeweils einer 2,3-Verfahrensgebühr (Nrn. 3206, 3208 VV) und einer 1,5-Terminsgebühr (Nr. 3210 VV).

Das LG hat für das Vorabentscheidungsverfahren die Verfahrensgebühr nach einem 2,3-fachen Satz zugebilligt, die Terminsgebühr dagegen abgesetzt. Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden beider Parteien hat das OLG zurückgewiesen. Mit den zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgt die Beklagte die Festsetzung der angemeldeten Terminsgebühr weiter, während die Klägerin die Herabsetzung der Verfahrensgebühr auf einen Satz von 1,6 gem. Nr. 3206 VV erstrebt.

Beide Rechtsbeschwerden haben Erfolg.

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