Ist der Anwalt zum Vorsteuerabzug berechtigt, darf er Reisekosten, in denen Umsatzsteuer enthalten ist, zunächst nur in Höhe der Netto-Beträge in seine Rechnung einstellen. Erst danach ist dann einheitlich nach Nr. 7008 VV Umsatzsteuer zu berechnen.

BGH, Beschl. v. 17.4.2012 – VI ZB 46/11

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