1. Nach Begründung des Rechtsmittels hat der Berufungsbeklagte ein berechtigtes Interesse daran, mit anwaltlicher Hilfe in der Sache frühzeitig zu erwidern. Das gilt auch, wenn das Berufungsgericht darauf hingewiesen hat, dass es beabsichtigt, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, und der Berufungskläger hiergegen Einwände erhoben hat. Ein in dieser Prozesslage gestellter begründeter Antrag auf Zurückweisung der Berufung löst daher grundsätzlich die 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV aus (im Anschluss an BAG, Beschl. v. 18.4.2012 – 3 AZB 22/11; Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 25.2.2016 – III ZB 66/15, BGHZ 209, 120).
  2. Ist dem Berufungsbeklagten mit dem Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO eine Berufungserwiderungsfrist gesetzt und reicht der Berufungsbeklagte nach Berufungsrücknahme eine Berufungserwiderung ein, sind die hierdurch entstandenen Kosten erstattungsfähig im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, wenn er sich bei der Einreichung in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme der Berufung befunden hat (Abgrenzung zum Beschl. v. 25.2.2016 – III ZB 66/15, zu BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900).
  3. Ein Schriftsatz ist bereits eingereicht i.S.d. Ermäßigungstatbestands von Nr. 3201 Abs. 1 Nr. 1 VV, wenn er so auf den Weg gebracht worden ist, dass sein Zugang ausschließlich von der Tätigkeit Dritter, etwa eines Postbeförderungsunternehmens, abhängig ist.

BGH, Beschl. v. 7.2.2018 – XII ZB 112/17

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