I. Die Parteien streiten über die Frage der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren nach einem in Unkenntnis der Berufungsrücknahme gestellten Sachantrag der Berufungsbeklagten.

Nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien machte der Kläger gegen die Beklagte vermögensrechtliche Ausgleichsansprüche geltend. Das LG wies seine Klage ab. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein, die er mit einem am 21.7.2016 beim OLG eingegangenen Schriftsatz begründete. Diese Berufungsbegründung wurde der Beklagtenvertreterin zusammen mit einem Beschluss des OLG v. 2.8.2016 am 9.8.2016 zugestellt. Mit diesem wies es auf seine Absicht hin, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Außerdem setzte es eine Erwiderungsfrist von einem Monat. Mit am 16.8.2016 beim OLG eingegangenem Schriftsatz erklärte der Kläger die Rücknahme der Berufung. Ihm wurden mit Beschl. v. gleichen Tag die Kosten des Rechtsmittels auferlegt. Dieser Beschluss wurde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 22.8.2016 zusammen mit dem klägerischen Rücknahmeschriftsatz zugestellt. Mit ebenfalls am 22.8.2016 beim OLG eingegangenem Schriftsatz vom 19.8.2016 beantragte die Prozessbevollmächtigte der Beklagten, die am 21.6.2016 von der Beklagten beauftragt worden war, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte hat die Festsetzung der ihr im Berufungsverfahren entstandenen Kosten gegen den Kläger i.H.v. insgesamt 1.524,15 EUR beantragt, die sich aus einer 1,6-Verfahrensgebühr i.H.v. 1.260,80 EUR sowie der Post- und Telekommunikationspauschale i.H.v. 20 EUR, jeweils zzgl. Umsatzsteuer, zusammensetzen.

Das LG (Rechtspfleger) hat die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten unter Ansatz einer 1,1-Verfahrensgebühr auf insgesamt 1.055,29 EUR festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das OLG diesen Beschluss abgeändert und die vom Kläger an die Prozessbevollmächtigte der Beklagten, an die die Beklagte ihren Kostenerstattungsanspruch zwischenzeitlich abgetreten hatte, zu erstattenden Kosten antragsgemäß festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde.

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