Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen Vertreter i.S.v. § 67 Abs. 4 VwGO eingelegt worden ist. Nach § 67 Abs. 4 S. 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem OVG – außer in Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für diejenigen Handlungen, durch die das Verfahren beim OVG eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 S. 2, § 147 Abs. 1 S. 2 VwGO). Auf das Vertretungserfordernis wurde der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des VG zutreffend hingewiesen. Gem. § 67 Abs. 4 S. 3 und 7 VwGO sind als Bevollmächtigte nur die in § 67 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen zugelassen, zu denen der Kläger nicht zählt.

Von diesem Grundsatz werden in kostenrechtlichen Gesetzen Ausnahmen zugelassen. In § 66 Abs. 5 S. 1 GKG, § 57 Abs. 4 S. 1 FamGKG, § 4 Abs. 6 S. 1 JVEG sowie § 11 Abs. 6 S. 1 und § 33 Abs. 7 S. 1 RVG jeweils in der Fassung, die sie durch das Gesetz v. 30.7.2009 (BGBl I S. 2449) erhalten haben, ist ausdrücklich geregelt, dass Anträge und Erklärungen ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden können; § 129a ZPO gilt entsprechend. Daher kann auch der Rechtsbehelf gegen die Wertfestsetzung oder den Kostenansatz nach Wahl sowohl durch die Beteiligten selbst als auch durch einen von ihnen bestellten Bevollmächtigten (§ 66 Abs. 5 S. 2 GKG, § 57 Abs. 4 S. 2 FamGKG, § 4 Abs. 6 S. 2 JVEG sowie § 11 Abs. 6 S. 3 u. § 33 Abs. 7 S. 2 RVG) eingelegt werden, selbst wenn in der Hauptsache nach den Regelungen der jeweiligen Prozessordnung ein Vertretungszwang besteht.

Mit diesen Änderungen durch das Gesetz v. 30.7.2009 war nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks 16/11385, 56) die Vorstellung verbunden, Auslegungszweifeln in der Praxis durch eine Klarstellung vorzubeugen, weil das Gesetz v. 12.12.2007 (BGBl I S. 2840) Regelungen enthielt, die nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung in der BT-Drucks 16/3655 hinsichtlich des Vertretungszwangs für Streitwert- und Kostenbeschwerden widersprüchliche Ziele verfolgten (S. 97 einerseits und S. 99 anderseits). Diese Gesetzesänderungen erfassen jedoch nicht den Fall einer Kostenfestsetzung außerhalb der genannten Gesetze nach den Vorschriften der VwGO. Dies folgt daraus, dass bei der durch Art. 5 Nr. 4 des Gesetzes v. 30.7.2009 eingefügten Ergänzung des § 67 Abs. 4 VwGO zugunsten bestimmter Vereinigungen die Grundsätze des Vertretungszwangs in § 67 Abs. 4 S. 1 bis 4 VwGO unangetastet blieben. Daher bleibt es bei der Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung nach §§ 164, 165, 151 VwGO bei dem Vertretungszwang (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.11.2015 – 13 OA 146/15, juris Rn 4 m.w.N [= AGS 2016, 310]; VGH Kassel, Beschl. v. 8.9.2009 – 6 F 2218/09 – juris Rn 3; VGH München, Beschl. v. 13.3.2014 – 15 C 13.2684, juris Rn 13; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., 2016, § 67 Rn 29; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., 2014, § 67 Rn 8; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 165 Rn 33; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl., 2016, § 151 Rn 11; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl., 2014, § 67 Rn 29; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 151 Rn 3; offen gelassen von OVG Saarlouis, Beschl. v. 12.2.2010 – 3 E 517/09, juris Rn 6 ff.). Ein Rückgriff auf Zweifelsfragen, die sich auf der Grundlage der BT-Drucks 16/3655 (S. 97 und S. 99) ergeben könnten, ist daher insoweit ausgeschlossen (so aber wohl OVG Saarlouis, Beschl. v. 12.2.2010 – 3 E 517/09, juris Rn 19 ff.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren eine Festgebühr vorgesehen ist (vgl. Nr. 5502 GKG-KostVerz.).

AGS 5/2017, S. 247

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