Im Gegensatz zum OLG Köln[1] hat der Einzelrichter des OLG Brandenburg die Bedeutung der Sache erkannt und das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen. Die am OLG Köln befasste Proberichterin war dagegen der Auffassung, dies nicht nötig zu haben und die Sache selbst entscheiden zu können.

Das OLG Köln hat in seinem Beschluss die Rspr. des BGH[2] verkannt. Es ist davon ausgegangen die Entscheidung des BGH gelte nur für die Terminsgebühren nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV und hat dabei übersehen, dass die Terminsgebühren nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV gar kein Verfahren mit mündlicher Verhandlung voraussetzen.

Das OLG Brandenburg hat im Gegensatz zum OLG Köln nicht nur die Rspr. des BGH verstanden, sondern auch die Gesetzeslage und schließlich auch die Motivation des Gesetzgebers. Der hervorragend begründeten Entscheidung ist eigentlich nichts hinzuzufügen.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich dieses Problem nicht nur in familiengerichtlichen Anordnungsverfahren stellt, sondern auch in zivilrechtlichen Eilverfahren. Hier hat das OLG Oldenburg[3] jüngst eine Terminsgebühr für den Fall des Anerkenntnisurteils im einstweiligen Verfügungsverfahren bejaht und sich dabei ebenfalls auf die Rspr. des BGH gestützt.

Die Entscheidung des OLG Brandenburg hat aber nicht nur Bedeutung für den hier gegebenen Fall des Erlasses eines Anerkenntnisbeschlusses. Die Entscheidung hat Bedeutung für alle Varianten der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV, also auch den vom OLG Köln abgelehnten Fall des schriftlichen Vergleichs sowie den wohl selteneren Fall des schriftlichen Verfahrens nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamGKG, § 128 Abs. 2 ZPO.

 

Beispiel: Anerkenntnis im eA-Verfahren

Der Anwalt beantragt für das minderjährige Kind den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Kindesvater auf Zahlung zukünftigen Unterhalts i.H.v. 500,00 EUR. Nach Zustellung des Antrags erkennt der Kindesvater an, so dass das Gericht im schriftlichen Verfahren einen Anerkenntnisbeschluss erlässt und den Verfahrenswert auf 3.000,00 EUR festsetzt (§ 41 FamGKG).

Der Anwalt erhält neben der Verfahrensgebühr auch eine Terminsgebühr.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   261,30 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   241,20 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 522,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   99,28 EUR
  Gesamt   621,78 EUR
 

Beispiel: Schriftlicher Vergleich im eA-Verfahren

Der Anwalt beantragt für das minderjährige Kind den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Kindesvater auf Zahlung zukünftigen Unterhalts i.H.v. 500,00 EUR. Nach Zustellung schließen die Beteiligten einen schriftlichen Vergleich. Das Gericht setzt den Verfahrenswert auf 3.000,00 EUR fest (§ 41 FamGKG).

Der Anwalt erhält neben der Verfahrensgebühr und der Einigungsgebühr wiederum auch eine Terminsgebühr.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   261,30 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   241,20 EUR
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nr. 3104 VV   201,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 723,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   137,47 EUR
  Gesamt   860,97 EUR

Um Missverständnissen vorzubeugen sei allerdings darauf hingewiesen, dass nicht jegliche Entscheidung im schriftlichen Verfahren die Terminsgebühr auslöst. Erlässt das FamG die beantragte einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung oder lehnt es deren Erlass ohne mündliche Verhandlung ab (§ 51 Abs. 2 S. 2 FamFG), dann entsteht keine Terminsgebühr. Zwar ist die erste Voraussetzung erfüllt, dass es sich um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung handelt; jedoch bedarf das Gericht in diesem Fall nicht der Zustimmung der Beteiligten, um ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 51 Abs. 2 S. 2 FamFG).

 

Beispiel: Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im eA-Verfahren

Der Anwalt beantragt für das minderjährige Kind den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Kindesvater auf Zahlung zukünftigen Unterhalts i.H.v. 500,00 EUR. Das Gericht erlässt die beantragte einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung und setzt den Verfahrenswert auf 3.000,00 EUR fest (§ 41 FamGKG).

Jetzt entsteht für den Anwalt des Antragstellers nur die Verfahrensgebühr.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   261,30 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 281,30 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   53,45 EUR
  Gesamt   334,75 EUR

Ob die Rspr. des BGH auch auf Arrestverfahren (§ 119 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 916 ff. ZPO) übertragbar ist, erscheint allerdings fraglich. Das OLG Zweibrücken[4] und das OLG Oldenburg[5] haben dies zwar für den Fall eines Anerkenntnisurteils in einem einstweiligen Verfügungsverfahren bejaht und sich dabei ebenfalls auf die Rspr. des BGH gestützt. Fraglich ist aber, ob die Rspr. des BGH zum einstweiligen Anordnungsverfahren auf das Arrestverfahren übertragbar ist. Anders als im einstweiligen Anordnungsverfahren (siehe dort § 54 Abs. 2 FamFG) kann hier mit dem Widerspruch eine mündliche Verha...

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