Wird beantragt, die Unwirksamkeit eines Darlehensvertrags festzustellen, so bemisst sich der Streitwert nach den Leistungen, die der Darlehensnehmer gem. §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Maßgeblich sind dabei nur die Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf. Nach Widerruf weiterhin erbrachte Zahlungen bleiben bei der Bewertung außer Ansatz.

BGH, Beschl. v. 10.1.2017 – XI ZB 17/16

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