1. Im Rahmen von § 80 S. 1 FamFG sind Aufwendungen der Beteiligten als notwendig anzusehen, wenn ein verständiger und wirtschaftlich vernünftiger Beteiligter die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme als sachdienlich ansehen durfte, wobei der Grundsatz sparsamer Verfahrensführung gilt.
  2. Erstattungsfähige Kosten i.S.v. § 80 S. 1 FamFG sind auch solche, die der Antrags- oder Rechtsmittelgegner in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme des Antrags oder Rechtsmittels verursacht hat (Abgrenzung zu BGH, 25.2.2016 – III ZB 66/15, BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900 [= AGS 2016, 252]).

BGH, Beschl. v. 25.1.2017 – XII 447/16

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