Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Rechtspflegerin beim AG die von dem Antragsgegner an die Antragstellerin nach der Kostengrundentscheidung des Senats zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 202,90 EUR festgesetzt.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner fristgerecht bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.

Zur Begründung beruft sich der Antragsgegner darauf, dass er an die Antragstellerin einen Verfahrenskostenvorschuss gezahlt und die Gegenseite ausdrücklich mit Schreiben v. 28.9.2015 erklärt habe, dass sie deshalb nicht die Absicht habe, eine doppelte Kostenerstattung zu verlangen. Ein Kostenfestsetzungsverfahren sei daher nicht nötig.

Die Antragstellerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Der Kostenfestsetzungsantrag betreffe, ebenso wie der Kostenfestsetzungsbeschluss, die in zweiter Instanz vor dem OLG durch die Anfechtung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung entstandenen Kosten. Die Antragstellerin habe für das erstinstanzliche Verfahren tatsächlich gerichtlich einen Kostenvorschuss erstritten und deshalb angekündigt, dass es einer Kostenfestsetzung nicht bedarf. Infolge dessen habe sie auch für die erste Instanz einen Kostenfestsetzungsantrag nicht gestellt. Das vor dem OLG betriebene Verfahren habe nichts mit den Kosten des erstinstanzlichen Unterhaltsverfahrens zu tun. Die Kostenfestsetzung sei daher zu Recht erfolgt.

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