1. Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob er der Entscheidung des 3. Zivilsenats des BGH (BGHZ 209, 120 ff. mit kritischer Besprechung Hansens, RVGReport 2016, 186 ff.) folgt, wonach für die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten allein darauf abzustellen ist, ob zum Zeitpunkt der Beauftragung die Klage (das Rechtsmittel) objektiv bereits zurückgenommen war, oder ob es auf die unverschuldete Unkenntnis der Partei und des Rechtsanwalts ankommt (vgl. BAG AGS 2013, 98 ff.; BGH, Beschl. v. 25.1.2017 – XII ZB 447/16).
  2. Jedenfalls wenn die Partei persönlich bereits einen Tag vor Auftragserteilung (durch seine Versicherung) an den Rechtsanwalt die Rücknahme der Klage kannte, sind die Kosten nicht mehr als "notwendig" i.S.v. § 91 ZPO anzuerkennen. Er hätte die Auftragserteilung unverzüglich stoppen müssen.

OLG Köln, Beschl. v. 8.3.2017 – 17 W 13/17

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge