1. Ein Längenzuschlag kommt für den Wahlanwalt nicht in Betracht.
  2. Im Verfahren über eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung entscheidet das Gericht in der für das Strafverfahren vorgeschriebenen Besetzung (hier: Strafsenat mit drei Richtern).
  3. Hat sich der Verteidiger den Erstattungsanspruch abtreten lassen, wird der Kostenfestsetzungsantrag auch ohne ausdrückliche Erklärung vom Verteidiger in eigenem Namen gestellt.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 3.11.2015 – 2 Ws 277/15

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