Mit Antragsschrift v. 7.5.2015 hatte die Staatsanwaltschaft im Sicherungsverfahren auf die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angetragen. Die Hauptverhandlung, an der Rechtsanwalt X. als gerichtlich bestellter Verteidiger umfassend teilnahm, fand am 9., 19. und 24.2.2015 statt, wobei die Sitzungen am 9.2.2015 von 9:00 Uhr bis 14:55 Uhr (mit längerer Unterbrechung von 12:33 Uhr bis 14:00 Uhr) und am 24.2.2015 von 9:15 Uhr bis 14:20 Uhr (mit längerer Unterbrechung von 10:55 Uhr bis 14:05 Uhr) dauerten. Mit Urteil v. 24.2.2015, rechtskräftig seit 4.3.2015, lehnte das LG Freiburg den Antrag auf Unterbringung des Beschuldigten ab und bestimmte, dass die notwendigen Auslagen des Beschuldigten von der Staatskasse zu tragen sind.

Am 27.2.2015 beantragte der Verteidiger die Kostenfestsetzung auf der Grundlage seiner Vergütung als Wahlverteidiger in Höhe von 4.863,89 EUR, wobei für die Hauptverhandlung am 9. und 24.2.2015 ein Längenzuschlag von jeweils 560 EUR gem. Nr. 4116 VV geltend gemacht wurde. Mit weiterem Schriftsatz v. 29.2.2015 legte Rechtsanwalt X. eine Vereinbarung vor, mit der der Erstattungsanspruch an ihn abgetreten war.

Dem Antrag der Bezirksrevisorin folgend setzte das LG Freiburg mit dem angefochtenen Beschluss, der Rechtsanwalt X. am 5.6.2015 zugestellt wurde, die zu erstattenden notwendigen Auslagen unter Abzug der Gebühren nach Nr. 4116 VV nebst darauf entfallender Umsatzsteuer auf 3.591,09 EUR fest. Hiergegen richtet sich die am 12.6.2015 von Rechtsanwalt X. eingelegte sofortige Beschwerde.

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