Um einem drohenden Beweisverlust vorzubeugen, kann ein selbstständiges Beweisverfahren betrieben werden. Hierfür entstehen Gerichtskosten. Kommt es im Anschluss zu einem Hauptsacheverfahren, so zählen die Kosten des Beweisverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens mit der Folge, dass die dort ergangene Kostenentscheidung auch das selbstständige Beweisverfahren abdeckt. Da im Letzteren zumeist keine Kostenentscheidung ergeht und folglich der Antragsteller für sämtliche Gerichtskosten haftet, kann sich ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem im Hauptsacheverfahren verurteilten Gegner ergeben. Steht diesem Kostenfreiheit zu, kann sogar ein Rückzahlungsanspruch gegenüber der Staatskasse eintreten.

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