Für die entstehenden Auslagen besteht stets eine Vorschusspflicht nach §§ 379, 402 ZPO gegebenenfalls i.V.m. § 30 Abs. 1, § 113 Abs. 1 FamFG und darüber hinaus nach § 17 Abs. 1 GKG für sonstige Auslagen. Wegen der Auslagen kann das Gericht deshalb die Bestellung des Sachverständigen von der vorherigen Vorschusszahlung für die Auslagen abhängig machen.

In Familiensachen ordnet § 16 Abs. 1 FamGKG eine Vorschusspflicht an. Besteht hier aber Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG), kann keine Abhängigmachung nach §§ 379, 402 ZPO, § 16 Abs. 1 FamGKG angeordnet werden, jedoch können gleichwohl Auslagenvorschüsse nach § 16 Abs. 3 FamGKG angefordert werden.

 

Beispiel

Es wird Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens gestellt. Der Streitwert beträgt 6.000,00 EUR. Das Gericht rechnet bei Beauftragung eines Sachverständigen mit voraussichtlichen Kosten von 1.500,00 EUR.

Es sind folgende Gerichtskosten anzufordern:

 
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1610 GKG- 165,00 EUR
KostVerz. (Wert: 6.000,00 EUR)  

Die Gebühr ist vom Antragsteller mittels Sollstellung anzufordern (§ 22 Abs. 1 GKG).

In dem Beweisbeschluss ist dem Antragsteller wegen §§ 379, 402 ZPO aufzugeben, vor der Beauftragung des Sachverständigen einen Auslagenvorschuss von 1.500,00 EUR zu zahlen. Der Übersendung einer separaten Kostennachricht bedarf es nicht, wenn in dem Beweisbeschluss oder dem Übersendungsschreiben die für die Zahlung notwendigen Angaben enthalten sind (§ 26 Abs. 3 KostVfg).

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