Eine PKH/VKH-Bewilligung kann auch für den Streithelfer erfolgen, jedoch wird sich die Erfolgsaussicht des Beweisverfahrens danach beurteilen, ob bereits im Beweisverfahren seine Rechtsverteidigung in der Hauptsache mit Aussicht auf Erfolg vorbereitet werden kann.[15] Der Streithelfer hat hierfür die Umstände darzulegen, die im Hauptsachverfahren als Einwand geltend gemacht und im Beweisverfahren verifiziert werden können.

[15] LG Hamburg BauR 2003, 1080.

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