Bei dem selbstständigen Beweisverfahren handelt es sich um einen eigenständigen Rechtszug i.S.d. § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO. Es bedarf deshalb für Beweis- und Hauptsacheverfahren jeweils eines eigenständigen Antrags und auch einer gesonderten Bewilligung von PKH.

Entsprechendes gilt wegen § 76 Abs. 1, § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO in Familiensachen für die Bewilligung von VKH. Dabei kommt eine Bewilligung für ein Beweisverfahren wegen Zugewinnausgleichs auch dann in Betracht, wenn zwar ein Scheidungsverfahren, aber noch kein Verfahren wegen des Zugewinnausgleichs anhängig ist.[5]

Teilweise wird die Auffassung vertreten, in den Fällen, in denen bereits ein Stufenantrag wegen Zugewinnausgleichs anhängig ist, könne für ein selbstständiges Beweisverfahren wegen der Wertermittlung des Grundstücks keine VKH bewilligt werden.[6] Da jedoch auch in diesen Fällen ein Beweisverlust drohen kann, der ein selbstständiges Beweisverfahren notwendig macht, wird auch hier eine VKH-Bewilligung grundsätzlich erfolgen können.

[6] OLG Hamm FamRZ 2004, 956.

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