Der Kläger richtet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung.

Dem Kläger wurde mit Beschluss des ArbG Prozesskostenhilfe bewilligt für die Durchführung des Klageverfahrens und ihm seine Prozessbevollmächtigte beigeordnet worden. Eine Ratenzahlungsanordnung erfolgte nicht. Dem Beschluss war eine Anlage "Ermittlung einer Zahlungsverpflichtung" beigefügt. Aus dieser ergibt sich, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Prozesskostenhilfebewilligung lediglich über Einkommen aus Arbeitslosengeldbezug verfügte i.H.v. 325,00 EUR monatlich. Dies führte zu einem gem. § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzenden Einkommen i.H.v. 588,00 EUR.

Auf Aufforderung des ArbG legte der Kläger eine neue Formularerklärung "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe" vor, die der Kläger auf Aufforderung des ArbG ergänzte und mit diesen Ergänzungen erneut beim ArbG vorlegte. Aus dieser Erklärung ergibt sich, dass der Kläger seit 4.5.2015 in einem neuen Arbeitsverhältnis steht und monatlich ein Nettoentgelt i.H.v. 920,47 EUR bezieht. Auf der Grundlage dieser neuen Einkünfte ermittelte das ArbG ein einzusetzendes Einkommen gem. § 115 Abs. 2 ZPO i.H.v. 112,53 EUR.

Wegen der nicht unverzüglich erfolgten Mitteilung über die Änderung seiner Einkommensverhältnisse hob das ArbG die Prozesskostenhilfebewilligung wieder auf. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende sofortige Beschwerde.

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Beschwerde vor, er habe die Belehrung auf dem Formularvordruck nicht verstanden und habe nicht gewusst, dass er weitergehende Meldepflichten bei Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse habe.

Das ArbG half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte diese dem LAG zur Entscheidung vor.

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