Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Gem. § 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung nach Ermessen des Gerichts. Der Senat bewertet den Streitwert eines Rechtsstreits um das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung in st. Rspr. mit 15.000,00 EUR. Dem entspricht die Festsetzung des VG. Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Praxis abzuweichen. Zwar trifft es zu, dass der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2013 den Streitwert um eine den Berufszugang eröffnende abschließende (Staats-)Prüfung mit dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens mit 15.000,00 EUR, bewertet (Nr. 36.2). Hierbei handelt es sich jedoch um bloße Empfehlungen, die für die Ermessensausübung des Senats nicht bindend sind. Der Senat hält es auch unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Streitwertkatalogs weiterhin für sachgerecht, die Bedeutung einer Klage um eine zweite juristische Staatsprüfung für einen Kläger mit 15.000,00 EUR zu bewerten. Es überzeugt schon nicht, die sich für einen Kläger ergebende Bedeutung einer Klage um eine berufseröffnende Prüfung allein vom erwarteten Verdienst abhängig zu machen. Die Bedeutung, aufgrund einer Prüfung einen bestimmten Beruf ergreifen zu können, liegt zuvörderst im Immateriellen der beruflichen Persönlichkeitsentfaltung und umfasst daher weit mehr und anderes, als Geld verdienen zu können. Darüber hinaus ist die berufseröffnende Prüfung nur ein Element bis zur Erwirtschaftung eines Verdienstes, vor dem das Bestehen der Prüfung, die Bewerbung um eine Stelle und deren Erlangung stehen. Es ist somit zwar gerechtfertigt, die Verdienstmöglichkeit überhaupt bei einer prüfungsrechtlichen Klage zu berücksichtigen, wie es der Senat auch mit der Differenzierung zwischen berufseröffnenden (15.000,00 EUR), noch nicht den Berufszugang eröffnenden (7.500,00 EUR) und sonstigen Prüfungen (Auffangwert) tut. Für eine darüber hinausgehende Differenzierung etwa nach – wenn überhaupt konkretisierbarem – erwartetem Verdienst gibt § 52 Abs. 1 GKG keinen Anlass.

Mitgeteilt von der Veröffentlichungskommission der Richter des OVG NW

AGS 5/2015, S. 232 - 233

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