Bei Rechtsanwaltskosten für einen Ratenzahlungsvergleich, der nach der Zustellung des Vollstreckungsbescheides zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner getroffen wird, handelt es sich um solche, die i.S.v. § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO notwendig sind, deswegen dem Schuldner zur Last fallen und daher zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben sind.

AG Hamburg-St. Georg, Beschl. v. 25.11.2014 – 904 M 2297/14

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