Der Entscheidung ist nicht zuzustimmen, da die Voraussetzungen hinsichtlich der Kosten einer Ratenzahlungsvereinbarung nicht vorliegen. Das Gericht hat nicht zwischen Entstehung und letztlich Erstattungsfähigkeit der Gebühren unterschieden.

I. Entstehen von Kosten einer Ratenzahlungsvereinbarung

Zu Unrecht geht das AG Hamburg-St. Georg davon aus, dass vorliegend eine Einigungsgebühr für die Kosten einer mündlich vereinbarten Ratenzahlungsvereinbarung entstanden ist. Zwar regelt Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV, dass die Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen (Zahlungsvereinbarung) entsteht, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt. Eine solche Vereinbarung kann auch mündlich getroffen werden. Eine Ratenzahlungsvereinbarung setzt somit keinen formbedürftigen Vertrag voraus. Allerdings liegen diese Voraussetzungen, nämlich ein Mitwirken des Anwalts, gar nicht vor. Zwar hat der Schuldner in der Kanzlei des Gläubigers angerufen und erklärt, nicht in der Lage zu sein, die Forderung auf einmal zu zahlen. Sodann ist es zwischen dem Gläubiger, vertreten durch die Mitarbeiterin der Kanzlei, und dem Schuldner zu einer Ratenzahlungsvereinbarung gekommen. Dies löst jedoch eine Einigungsgebühr gerade nicht aus. Denn das Entstehen einer Gebühr nach dem RVG setzt voraus, dass der Rechtsanwalt persönlich an der Einigung mitgewirkt hat (§§ 1 Abs. 1, 5 RVG). Ein Mitwirken von Mitarbeitern des Anwalts sieht das Gesetz nicht vor!

II. Erstattungsfähigkeit von Kosten einer Ratenzahlungsvereinbarung

Fälschlicherweise geht das Gericht auch von einer Erstattungsfähigkeit der Einigungsgebühr aus. Denn – selbst bei Annahme des Entstehens der Einigungsgebühr – bei den vom Gläubiger zur Zwangsvollstreckung begehrten Rechtsanwaltskosten für einen Ratenzahlungsvergleich zwischen ihm und dem Schuldner handelt es sich gerade nicht um solche, die i.S.v. § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO notwendig waren und daher dem Schuldner zur Last fallen und daher zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben sind.

Das AG Hamburg-St. Georg hat nämlich die BGH-Rspr. nicht beachtet. In seinem Beschl. v. 24.1.2006[1] sagt der BGH unmissverständlich, dass nur die vom Schuldner übernommenen Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs regelmäßig notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung sind. Fehlt es an einer Kostenübernahme, kommt folglich die Kostenregelung des § 98 ZPO zum Tragen. Danach sind die Kosten eines Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen.[2] An einer Übernahme der Kosten des Vergleichs fehlt es aber gerade im vorliegenden Fall des telefonischen Angebots einer Ratenzahlungsvereinbarung durch den Schuldner und der daraufhin erfolgten Annahme durch den Gläubiger.

III. Praxisfälle

In der Praxis sind insbesondere zwei Fälle zu betrachten:

1. Mahnbescheid wurde erlassen und dem Schuldner zugestellt

In den Fällen, in denen ein Mahnbescheid erlassen und dem Schuldner bereits zugestellt wurde und dieser sodann in der Kanzlei des Gläubigervertreters anruft, sollte man als Mitarbeiter folgendermaßen vorgehen:

  Leiten Sie das Telefonat sofort an den Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin weiter. Grund: Nur in der Person des Anwalts entstehen Gebühren nach dem RVG.
  Um auf den Schuldner den Druck der pünktlichen Zahlung zu erhöhen, sollte verdeutlicht werden, dass man das Mahnverfahren bis zum Erlass des Vollstreckungsbescheids zunächst weiter betreibt. Im Gegenzug sollte man dem Schuldner jedoch insoweit entgegenkommen, dass man aus dem zu erlassenden Vollstreckungsbescheid bei Einhaltung der monatlichen Ratenzahlungen nicht vollstreckt. Die meisten Schuldner werden sich hierauf einlassen in der Gewissheit, dass man sich keinerlei Vollstreckungen ausgesetzt sieht.
  In dem anschließend durch das Mahngericht übersandten Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids sollte man unter "sonstige Kosten" eine 1,2-Terminsgebühr (vgl. Vorbem. 3.3.2 i.V.m. Nr. 3104 VV) und die entstandene 1,0-Einigungsgebühr (Nr. 1000 Abs. 1 VV) eintragen. Der Vorteil hierbei ist, dass bei Erlass des Vollstreckungsbescheids diese Kosten direkt mittituliert sind und man bei Nichtzahlen der Raten durch den Schuldner sofort auch wegen dieser Kosten vollstrecken kann. Die Prüfung der Erstattungsfähigkeit durch das Vollstreckungsgericht entfällt somit!

2. Vollstreckungsbescheid wurde erlassen und dem Schuldner zugestellt

In diesem vom AG Hamburg-St. Georg entschiedenen Fall sollte man beim Anruf des Schuldners in der Kanzlei des Gläubigervertreters als Mitarbeiter folgendermaßen vorgehen:

  Leiten Sie das Telefonat sofort an den Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin weiter. Grund: Nur in der Person des Anwalts entstehen Gebühren nach dem RVG.
  Nach mündlicher Absprache hinsichtlich der Ratenzahlungsvereinbarung sollte man die getroffene Vereinbarung unverzüglich schriftlich fixieren und aus Gründen des Nachweises – am besten gegen Einschreiben/R...

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