Die Erinnerung ist zulässig und begründet, soweit sie sich auf die Ablehnung des Gerichtsvollziehers J. beschränkt, die Rechtsanwaltskosten von 50,46 EUR für die zwischen dem Schuldner und der Gläubigerin am 8.3.2012 getroffene Ratenzahlungsvereinbarung als Kosten der Zwangsvollstreckung beizutreiben. Der Gerichtsvollzieher J. wird daher insoweit angewiesen, den vorstehenden Vollstreckungsauftrag auszuführen, § 766 Abs. 2 Alt. 1 ZPO.

Im Übrigen ist sie in Bezug auf die Kosten der Melderegisterauskunft unbegründet und ansonsten zu unbestimmt, da nicht ersichtlich ist, dass der Gerichtsvollzieher J. abgelehnt hätte, andere weitere Kosten der Zwangsvollstreckung beizutreiben.

Bei den von der Gläubigerin zur Zwangsvollstreckung begehrten Rechtsanwaltskosten für einen Ratenzahlungsvergleich zwischen ihr und dem Schuldner handelt es sich um solche, die i.S.v. § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO notwendig waren und daher dem Schuldner zur Last fallen und daher zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben sind. Das Gericht sieht die von der Gläubigerin vorgetragene Ratenzahlungsvereinbarung als hinreichend belegt an. Eine solche Vereinbarung kann auch mündlich getroffen werden. Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist kein formbedürftiger Vertrag. Die Gläubigerin hat plausibel und für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass der Schuldner am 8.3.2013, also zeitnah nach der Zustellung des Vollstreckungsbescheides des AG Hamburg, am 8.2.2013, in der Kanzlei der Gläubigerin angerufen hat und in diesem Telefonat zwischen der Gläubigerin, vertreten durch ihre Mitarbeiterin Frau R., und dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden sei, nachdem der Schuldner erklärt hatte, nicht in der Lage zu sein, den Gesamtforderungsbetrag in einer Summe zu zahlen. Der Schuldner hielt sich zunächst auch an diese Vereinbarung und zahlte in den Monaten März 2013 und April 2014 jeweils 50,00 EUR an die Gläubigerin. Die Gläubigerin vollstreckte daher zunächst nicht. Dies spricht für das Zustandekommen einer solchen Einigung. Für diese Vereinbarung außerhalb der Zwangsvollstreckung kann die Gläubigerin eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV verlangen (vgl. Rohn in Mayer/Kroiß, RVG, 6 Aufl. 2013, § 18 RVG, Rn 6), mithin insgesamt 50,46 EUR. Als der Schuldner mit den Zahlungen in Verzug geriet, mahnte ihn die Gläubigerin unter Bezugnahme auf die Ratenzahlungsvereinbarung erfolglos an und betrieb sodann, nachdem keine weiteren Zahlungen erfolgten, die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner.

Nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.v. § 788 ZPO erachtet das Gericht dagegen die Kosten der von der Gläubigerin eingeholten Melderegisterauskunft von 10,00 EUR. Zwar ist der Gläubigerin grundsätzlich zuzustimmen, dass insofern von einer Ex-ante- und nicht von einer Ex-post-Betrachtung auszugehen ist und sie sich daher nicht darauf verweisen lassen muss, dass auch in der Folgezeit Zustellungen an die ursprüngliche und auch weiterhin gültige Anschrift des Schuldners möglich waren, sowie auf die Tatsache, dass der Schuldner seit Jahren unter der Anschrift wohnt. Jedoch bestand zum Zeitpunkt der Einholung der Melderegisterauskunft keine Notwendigkeit für deren Abfrage. Die Gläubigerin hatte, nachdem sie den Schuldner erfolglos mit Einschreiben unter dem 5.12.2012 mit Fristsetzung zum 14.12.2012 nochmals gemahnt hatte, ein gerichtliches Mahnverfahren gegen den Schuldner eingeleitet. Der Mahnbescheid wurde dem Schuldner unter dem 15.1.2013 zugestellt, also einen Tag vor dem Rücklauf des Schreibens vom 5.12.2012 mit dem aufgeklebten Vermerk der Post, wonach der Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei. Ob der Gläubigerin diese bereits erfolgte Zustellung des Mahnbescheides bei Beantragung der am 25.1.2013 erteilten Melderegisterauskunft bereits bekannt war, ist dem Gericht nicht bekannt. Es kann jedoch auch dahinstehen, da der Gläubigerin ein Zuwarten, ob die Zustellung des mittlerweile beantragten Mahnbescheides möglich sein würde, zumutbar gewesen ist und für die Einholung der Melderegisterauskunft wegen des Rücklaufs der außergerichtlichen Mahnung daher seinerzeit kein Rechtsschutzbedürfnis bestand.

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