Die Gläubigerin hat unter dem 12.8.2014 Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichtsvollziehers J. eingelegt, mit der dieser es trotz mehrfacher Aufforderung und ausführlicher Begründung durch die Gläubigerin abgelehnt hat, sämtliche Kosten der Zwangsvollstreckung beizutreiben, insbesondere die Kosten für eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner sowie die Kosten für eine Einwohnermeldeamtsauskunft betreffend den Schuldner.

Das Gericht legt dieses Rechtsmittel als Erinnerung i S.d. § 766 ZPO aus.

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